Ihnen steht eine Scheidung bevor
und wissen nicht, was jetzt zu tun ist?
Im Jahr 2019 wurden in Deutschland laut Angaben des Statistischen Bundesamtes 400.000 Ehen geschlossen und 140.000 Ehen geschieden.
Befindet sich ein Haus in gemeinsamem Besitz des Scheidungspaares, muss es sich mit vielen Fragen wie folgenden auseinandersetzen: Soll das gemeinsame Zuhause verkauft oder einer der Partner ausgezahlt werden? Was passiert mit den gemeinsamen Verbindlichkeiten des Hauses?
Ist ein Hausverkauf bereits im Trennungsjahr sinnvoll?
Erfahren Sie in einem persönlichen und individuellen Gespräch mit mir wie Sie mit ihrer jetzigen Situation umgehen können und was Sie zu beachten haben.
Die Wahl des richtigen Berater in dieser Situation ist eine der wichtigsten Entscheidungen, die Sie treffen werden.
Es kann der Unterschied sein, ob Ihr Zuhause monatelang auf dem Markt hängt oder schnell verkauft wird. Ihr Haus ist ein sehr persönliches, wichtiges und wertvolles Gut, und es kann ein emotionales und kompliziertes Unterfangen sein, es zu verkaufen, insbesondere auf dem heutigen herausfordernden Markt. Zahlreiche Fragen und Bedenken müssen beantwortet werden, und die Betreuung und Beratung, die Sie erhalten, kann einen enormen Unterschied in den Ergebnissen bewirken.
Mein Name ist Bill Fenske (B.A.) und mit meinem Team möchte ich Ihnen persönlich dabei helfen ihre jetzige Situation für sich zu meistern.
Sie benötigen Hilfe in Ihrer jetzigen Situation? Dann tragen Sie sich hier ein:
Wir finden für Sie die passende Lösung.
Kürze Übersicht der wichtigsten Themen:
- Ohne Ehevertrag entsteht nach der Heirat eine sogenannte Zugewinngemeinschaft.
- Falls nichts anderes vereinbart wurde, haben beide Partner einen Eigentumsanteil von 50 Prozent am gemeinsamen Haus.
- Bei Uneinigkeiten in der Trennungszeit kann es zur Teilungsversteigerung kommen.
- Ehepartner können das Haus entweder verkaufen oder einer von beiden wird ausgezahlt.
- Wenn kein Ehevertrag vorliegt, können Sie nachträglich eine Scheidungsfolgenvereinbarung beantragen.
- Verbindlichkeiten tragen auch nach der Trennung beide Partner gemeinsam.
- Eine Immobilienbewertung sollte vor dem Hausverkauf eingeholt werden.
- Sie können Ihr Haus auch schon im Trennungsjahr zum Verkauf anbieten.
- Bei einer Zwangsversteigerung wird ein Haus in der Regel weit unter dem eigentlichen Verkehrswert veräußert.
- Beim Scheidungsantrag können Sie Ihr Haus an gemeinsame Kinder vererben.
Was sagen unsere Kunden über unsere Betreuung:
Wie gehen Sie am besten vor?
ERMITTELN SIE, WEM WAS BEIM HAUSVERKAUF ZUSTEHT
Grundsätzlich gilt: Verfügt das Paar nicht über einen Ehevertrag, entsteht nach der Heirat eine sogenannte Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet, das Vermögen der einzelnen Eheleute bleibt auch während der Ehe getrennt. Lediglich das gemeinsam in der Ehe erworbene Vermögen inklusive der Vermögensgüter wird im Falle einer Trennung aufgeteilt – es erfolgt ein Ausgleich des Zugewinns. Für Ihre gemeinsam erworbene Immobilie bedeutet das: Wurde vorher nicht anderes vereinbart, gehören beiden Partnern 50 Prozent des Objektes.
Bei dem Zugewinnausgleich handelt es sich um einen reinen Geldzahlungsanspruch. Vermögensgüter, wie beispielsweise gemeinsame Immobilien, lassen sich nur schwer aufteilen und erweisen sich daher häufig als komplizierter Faktor beim Zugewinnausgleich. Um Streitigkeiten zu vermeiden, gibt es verschiedene Möglichkeiten, wie zum Beispiel die Auszahlung eines Partners oder eine Übertragung des Objektes auf die gemeinsamen Kinder. Die beste Option ist es jedoch, das gemeinsame Haus zu verkaufen, da sich der Verkaufserlös gleichermaßen teilen lässt. Wichtig ist, dass die Ehepartner sich in jedem Fall darüber einig werden, wie sie mit den gemeinsamen Vermögensgütern nach der Trennung umgehen, andernfalls kann es zu erheblichen finanziellen Verlusten kommen.
Alleineigentümer einer Immobilie
Wer als alleiniger Eigentümer einer Immobilie im Grundbuch eingetragen ist, bleibt auch Alleineigentümer im Falle einer Scheidung. Zu beachten ist jedoch, dass der Alleineigentümer bis zur rechtskräftigen Scheidung die Zustimmung seines Ehepartners braucht, wenn er vor hat, die Immobilie zu verkaufen.
BESTEHT EIN EHEVERTRAG ? WENN JA DANN...
Es mag für frisch vermählte Paare unromantisch erscheinen, sich vor oder kurz nach der Eheschließung mit finanziellen Fragen auseinandersetzen zu müssen, doch ein Ehevertrag kann den Prozess einer Scheidung um einiges erleichtern. Wenn Sie einen Ehevertrag geschlossen haben, ist dort genau geregelt, was mit den einzelnen Vermögensgegenständen im Falle einer Trennung passiert. In diesem Vertrag können Ehepartner individuelle sowie von gesetzlichen Regelungen abweichende Vereinbarungen zur Vermögensaufteilung, Unterhaltszahlungen und Altersvorsorge treffen.
Auch wenn Sie die Immobilie bereits vor der Hochzeit gekauft oder gebaut haben, ist die Rechtslage eindeutig. Denn die Zugewinngemeinschaft beginnt erst mit dem Tag der Hochzeit. Vorher entstandenes Vermögen fließt nicht in diese Gemeinschaft ein und spielt dementsprechend bei der Scheidung keine Rolle. Der Ehevertrag ist somit eine gute Möglichkeit, einen anderen Güterstand als die Zugewinngemeinschaft zu vereinbaren.
Ein geschlossener Ehevertrag kann auch noch nachträglich an die aktuellen Lebensverhältnisse angepasst werden, vor allem wenn dieser vor vielen Jahren geschlossen wurde.
Scheidungsfolgenvereinbarung
Wenn kein Ehevertrag vorab geschlossen wurde, besteht die Möglichkeit eine Scheidungsfolgenvereinbarung zu treffen. Diese kann auch noch nachträglich bei einer Scheidung vereinbart werden. In einer Scheidungsfolgenvereinbarung wird Folgendes festgehalten:
- Unterhaltsberechnung vom Ehegatten
- Unterhaltsberechnung von gemeinsamen Kindern
- der Zugewinnausgleich
- Fragen bezüglich des Haushalts beziehungsweise der ehelichen Immobilie
- der Versorgungsausgleich
Dadurch wird das gerichtliche Scheidungsverfahren vereinfacht. Die Vereinbarung muss beim Scheidungstermin vom Gericht protokolliert und gegebenenfalls durch einen Notar beurkundet werden, um Wirksamkeit zu erlangen.
ERMITTELN SIE VOR VERKAUFSABSICHT DEN WERT IHRER IMMOBILIE.
Damit Sie die Entscheidung für oder gegen den Hausverkauf bei Ihrer Scheidung treffen können, sollten Sie zunächst den Hauswert bestimmen. Anhand von Faktoren wie der Lage des Objekts und dem aktuellen baulichen Zustand kann ein Experte den aktuellen Immobilienwert einschätzen. Eine Immobilienbewertung kann somit eine gute Grundlage für weitere Entscheidungen sein, denn hierauf aufbauend können Sie dann gemeinsam entscheiden, ob Sie das Haus nach der Scheidung verkaufen wollen oder ob einer der Partner ausgezahlt wird.
Ein Immobilienmakler kann bei Uneinigkeiten als Vermittler zwischen den Eheleuten dienen. Wir können anhand unserer umfassenden Immobiliendatenbank Ihren aktuellen Immobilienwert jederzeit und kostenlos für Sie ermitteln.
WAS PASSIERT MIT DER IMMOBILIE BEI TRENNUNG
Wenn ein Ehepaar sich dazu entschieden hat, getrennte Wege zu gehen, wird es meist mit vielen Fragen in Bezug auf gemeinsames Vermögen bzw. Vermögensgüter konfrontiert: Was passiert mit dem gemeinsamen Haus nach der Scheidung? Möchte einer der Partner oder sogar beide darin wohnen bleiben? Während sich gemeinsames Vermögen in der Regel leicht gleichermaßen aufteilen lässt, gestaltet sich die Aufteilung von gemeinsamem Wohneigentum oft schwierig. Daher ist es umso wichtiger, sich frühzeitig Gedanken über den Verbleib einer gemeinsamen Immobilie im Falle einer Scheidung zu machen.
AUSZAHLUNG
Wenn einer der beiden Partner auch nach der Trennung in der gemeinsamen Immobilie wohnen bleiben möchte, bietet sich eine Ausgleichszahlung an. Dabei überschreibt einer der beiden Ehepartner dem jeweils anderen seinen Anteil an der Immobilie. Im Gegenzug dafür erhält er eine Ausgleichszahlung in entsprechender Höhe. Um die Eigentumsübertragung rechtsgültig zu machen, muss die Erklärung bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Parteien von einem Notar beurkundet werden. Dabei sollte auch auf die Streichung des ausgezahlten Partners aus dem Grundbuch sowie eventuelle gemeinsame Hausdarlehen geachtet werden. Wer die Immobilie dann zu 100 Prozent besitzt, kann sie entweder selbst nutzen oder das Haus verkaufen.
Beispiel: Auszahlung eines Ehepartners
- Der Verkehrswert der gemeinsamen Immobilie wird von einem Immobilienmakler oder Gutachter auf 500.000 Euro bestimmt. Beiden Partnern steht ein Anteil von jeweils 250.000 Euro zu.
- Ihr Partner möchte nicht mehr in der Immobilie wohnen (verzichtet somit auf seinen Hausanteil, es kommt zur Anteilsübertragung) und bietet Ihnen an, dass Sie ihn auszahlen können.
- Nehmen Sie das Angebot an, so schulden Sie Ihrem Partner einen Geldbetrag in Höhe von 250.000 Euro.
Dieser Betrag wird nun in der generellen Vermögensaufstellung berücksichtigt. Übernimmt Ihr Ex-Partner im Gegenzug beispielsweise das gemeinsam erworbene Boot oder eine Eigentumswohnung, sinkt Ihre offene Schuld entsprechend.
Welcher Ehepartner dem jeweils anderen tatsächlich Geld schuldet, kann auch im Rahmen des Zugewinnausgleichs ermittelt werden:
- Die Anfangsvermögen beider Ehepartner werden separat aufgestellt.
- Das Endvermögen der Ehegatten wird ermittelt.
- Die Differenz hieraus ist der jeweilige Zugewinn, den die Partner für sich während der Ehe erwirtschaftet haben.
- Weil der Gesetzgeber aber vorsieht, dass beide Partner während der Ehe in einer Zugewinngemeinschaft leben, werden die beiden Zugewinne jetzt voneinander subtrahiert.
- Anschließend wird der Überschuss durch zwei geteilt. 6. Hat einer der Eheleute einen höheren Gewinn erzielt als der jeweils andere, so muss er den offenen Betrag im Rahmen des Zugewinnausgleichs zahlen.
Was kann ich für Sie tun?
Sehen Sie mich als Vermittler zwischen Ihnen.
Mein Auftrag besteht darin, den für Sie bestmögliche Ergebnis für Sie zu erzielen.
Somit benötigen Sie einen verlässlichen Partner mit weitreichender Expertise, fachlichem Know-How sowie innovativen Lösungsansätzen an Ihrer Seite.
Nehmen Sie jetzt den Kontakt mit mir auf.
Wir helfen Ihnen diskret und vertraulich bei all Ihren Fragen.
Kontaktieren Sie uns gerne über das Kontaktformular.
In Immobilienfragen steht Ihnen Bill Fenske B.A. gerne zur Verfügung:
Bill Fenske B.A. (FenskeImmobilien)
Riesebusch 32
23611 Bad Schwartau
0162 21 98 565